Wohngemeinschaften: Drei Alternativen für den Mietvertrag

Für Wohngemeinschaften gibt es verschiedene Möglichkeiten einen Mietvertrag abzuschließen. Die drei häufigsten Vertragstypen und wie unterschiedlich sie sich auswirken, schildert das Immobilienportal immowelt.de.

Gerade bei jungen Menschen und insbesondere unter Studenten sind Wohngemeinschaften sehr beliebt. Spezielle mietrechtliche Regelungen für WG-Mietverträge gibt es allerdings nicht. Drei der häufigsten Alternativen und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten der einzelnen Bewohner, veranschaulicht immowelt.de.

1. Ein Hauptmieter, mehrere Untermieter
Eine der Möglichkeiten für den Mietvertrag einer WG ist, dass einer der Bewohner direkt mit dem Vermieter den Vertrag abschließt und damit zum Hauptmieter wird. Mit dem Einverständnis des Vermieters schließt der Hauptmieter dann mit den weiteren Bewohnern Untermietverträge ab. Ein Wechsel des Untermieters ist jedoch nur mit dem Einverständnis des Vermieters möglich.
Bei dieser Variante nimmt der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter eine Sonderstellung ein. Er allein hat dafür zu sorgen, dass die Miete pünktlich überwiesen und auch die weiteren Pflichten aus dem Mietvertrag erfüllt werden. Allerdings hat auch nur er ein vertraglich fixiertes Wohnrecht. Kündigt der Hauptmieter den Mietvertrag, haben seine Mitbewohner gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch in der Wohnung zu bleiben. Durch eine sogenannte Eintrittsklausel im Hauptmietvertrag kann für diesen Fall bereits im Vorfeld festgelegt werden, dass der Vermieter einen anderen Bewohner aus der WG als Hauptmieter nachrücken lässt.

2. Jeder einzelne ist Hauptmieter

Damit alle Bewohner einer Wohngemeinschaft dem Vermieter gegenüber gleichgestellt sind, können alle als Hauptmieter in den Mietvertrag aufgenommen werden. Bei dieser Variante ist jeder Einzelne gesamtschuldnerisch für die Vertragsschuld verantwortlich, erklärt immowelt.de. Sprich: Jeder haftet für die volle Mietsumme und auch für eventuelle weitere Kosten, die aus dem gemeinsamen Gebrauch der Mietsache entstehen. Gekündigt werden kann das Mietverhältnis nur von allen Hauptmietern gemeinsam. Will einer der Bewohner ausziehen, müsste der Mietvertrag theoretisch von allen gekündigt und mit den verbleibenden Bewohnern neu abgeschlossen werden. In der Praxis ist aber auch eine Abänderungsvereinbarung mit dem Vermieter möglich. Da diese das Einverständnis des Vermieters voraussetzt, ist es empfehlenswert, bereits in den Mietvertrag eine sogenannte Nachfolgeklause aufzunehmen, die das Ausscheiden eines Mieters sowie einen Bewohnerwechsel regelt.

3. Jeder Bewohner ist eigenständiger Mieter

Bei der dritten Alternative schließt jeder Bewohner separat mit dem Vermieter einen Mietvertrag über sein Zimmer und die anteilig genutzten Räume ab. Jeder Einzelne hat in diesem Fall dieselben Rechte und Pflichten, ist aber nur für die aus seinem Mietverhältnis entstehende Vertragsschuld verantwortlich. Will ein Bewohner kündigen, regelt er dies für sich, ohne dass sich für die Mitbewohner etwas am Mietvertrag ändert. Ein Nachteil für die Mieter: Der Vermieter kann die einzelnen Zimmer auch ohne Absprache mit den Mitbewohnern vergeben. Außerdem ist die WG bei dieser Konstellation weniger flexibel, wenn es etwa um einen Zimmertausch geht. Denn im Vertrag ist in der Regel klar definiert, wer welches Zimmer mietet. Der Vermieter hingegen hat durch die Vielzahl der Einzelverträge mehr Verwaltungsaufwand, was dieses Modell für ihn weniger attraktiv macht.

 

Quelle

Tags:
Mietvertrag, Wohngemeinschaft
Datum:
Donnerstag, 26. Januar 2012, 09:27 Uhr

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