Silvesterparty: So lässt sich Stress mit den Nachbarn vermeiden

Rauschende Partys zum Jahreswechsel gehören vielerorts zur liebgewonnenen Tradition. Das Immobilienportal immowelt.de hat ein paar Verhaltensregeln zusammengestellt, durch die sich Zoff mit den Nachbarn vermeiden lässt.

Der Jahreswechsel steht vor der Tür, die Einladungen für die Silvesterparty sind schon auf dem Weg und der Ablauf der Feier ist detailliert geplant: Das Wohnzimmer wird zum Dancefloor, der Balkon zur Raucher-Lounge und in der Küche steht das Buffet. Doch wer zu ausgelassen feiert, dem kann im schlimmsten Fall sogar eine Abmahnung drohen. Immowelt.de erklärt, was man den Nachbarn am 31. Dezember zumuten kann und was man lieber unterlassen sollte.

Geräuschpegel in der Wohnung
Auch für die Silvesternacht macht der Gesetzgeber keine Ausnahme vom Schutz der Nachtruhe: Zwischen 22 und 6 Uhr darf in der Wohnung nur Zimmerlautstärke herrschen. Der Balkon kann auch während der Nachtruhe als Raucher-Treffpunkt dienen, allerdings sind in dieser Zeit nur Gespräche mit gedämpfter Stimme erlaubt. Wer seine Nachbarn allerdings im Vorfeld über die Party informiert, sie um Verständnis bittet oder gleich einlädt, hat gute Chancen, dass diese bei der Einhaltung der Hausordnung zu Silvester ein Auge zudrücken.

Abbrennen von Feuerwerk
Auch für das Entzünden von Feuerwerk gibt es eine gesetzliche Regelung: Feuerwerkskörper dürfen in den meisten Städten und Gemeinden nur am 31. Dezember von 18 Uhr bis zum nächsten Tag um 1 Uhr abgebrannt werden. Verboten ist allerdings, diese vom Balkon oder der Terrasse abzuschießen. Hier ist die Gefahr zu groß, dass sich die Raketen auf einen nahen Balkon oder in eine Wohnung verirren und Schäden anrichten. Das kann für den Verantwortlichen richtig teuer werden: Das Amtsgericht Berlin Mitte hat bei einem entsprechenden Fall 2002 entschieden, dass fahrlässiges Handeln vorlag. Der Beklagte musste Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen (Amtsgericht Berlin Mitte, Aktenzeichen: 25 C 177/01).

Benutzung des Hausflurs
Auch wenn die Wohnung vor Partygästen aus allen Nähten platzt: Die Gäste dürfen zum Feiern nicht den Hausflur eines Mehrfamilienhauses in Beschlag nehmen, da dieser als Gemeinschaftsraum aller Mietparteien gilt. Immowelt.de warnt, dass auch für die Verschmutzung des Flurs oder gar Sachschäden am Treppenhaus der Gastgeber verantwortlich ist. Kümmert sich dieser nicht um die Beseitigung des Drecks, kann ihm die Hausverwaltung die Reinigung in Rechnung stellen. Bei Schäden im Flur greift die private Haftpflichtversicherung des Gastgebers.
Kennt dieser den Verursacher, kann hingegen dessen Versicherung einspringen. 

 

 

 

Quelle

Tags:
Keine
Datum:
Donnerstag, 15. November 2012, 09:33 Uhr

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